Zeitarbeit

Fakten zur Zeitarbeit

Bei der Zeitarbeit wird der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer) vom Arbeitgeber dem sogenannten Verleiher an einen Dritten zur Erbringung der Arbeitsleistung abgetreten. Hierbei entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Leiharbeiter, dem Verleiher und dem Entleiher.

Arbeitsvertrag bei Zeitarbeit

Geregelt wird dieses Arbeitsverhältnis durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis bei der Zeitarbeit besteht zwischen Leiharbeiter und Verleiher und unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung bei der Zeitarbeit wird nicht beim Verleiher sondern beim Entleiher erbracht. Der Arbeitsschutz und das Weisungsrecht liegen beim Entleiher. Die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei der Zeitarbeit dieselben wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis. Beim Entleiher entfallen arbeitsrechtliche Ansprüche, da jegliche vertragliche Bindungen zum Arbeitnehmer fehlen. Wenn der Vertrag über die Zeitarbeit zwischen Entleiher und Verleiher jedoch unwirksam ist, führt dies im Ergebnis dazu, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher ein fiktives Arbeitsverhältnis zustande kommt. So könnte der Entleiher beispielsweise für vom Verleiher nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Dies ist die so genannte Subsidiärhaftung.

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