Abmahnung
Fakten bei Abmahnungen
Bei der Abmahnung handelt es sich um eine formale Aufforderung an eine Person, eine gewisse Handlung künftig zu unterlassen oder vorzunehmen. Das Arbeitsrecht sieht die Abmahnung in der Regel als notwendige Voraussetzung für verhaltensbedingte ordentliche Kündigungen an. In der Abmahnung muss der Vorwurf genau bezeichnet werden und für den Wiederholungsfall mindestens sinngemäß eine Kündigung angedroht werden. Auch eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung bedarf grundsätzlich einer Abmahnung. Nur bei besonders schweren Verstößen wie z.B. Diebstahl am Arbeitsplatz darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung sofort kündigen.
Möglichkeiten bei Abmahnung
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, zu der Abmahnung Stellung zu beziehen oder gegebenenfalls gegen die Abmahnung zu klagen, wenn er die Abmahnung für ungerechtfertigt hält. Der Arbeitgeber muss auf jeden Fall nachweisen, dass die Kündigung berechtigt war. Gemäß der Rechtsprechung muss eine Abmahnung folgende Funktionen erfüllen:
- Dokumentationsfunktion: Der genaue Sachverhalt muss bezeichnet werden
- Hinweisfunktion: Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber derartige Verstöße zukünftig nicht mehr dulden wird
- Warnfunktion: Die genauen Maßnahmen müssen in der Abmahnung benannt werden, die bei gleichen oder ähnlichen Verstößen vorgenommen werden.
Damit die Warnfunktion angemessen erfüllt werden kann, muss eine Abmahnung immer eindeutig formuliert werden.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!