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Arbeitnehmerüberlassung
Fakten zur Arbeitnehmerüberlassung
Bei der Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit oder Leiharbeit) wird der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer oder Zeitarbeitnehmer) vom Arbeitgeber, dem so genannten Verleiher an einen Dritten zur Erbringung der Arbeitsleistung abgetreten. Hierbei entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen dem Leiharbeiter, dem Verleiher und dem Entleiher.
Arbeitnehmerüberlassung ist gesetzlich geregelt
Geregelt wird dieses Arbeitsverhältnis durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Das Arbeitsverhältnis bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht zwischen Leiharbeiter und Verleiher und unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Die Arbeitsleistung bei der Arbeitnehmerüberlassung wird nicht beim Verleiher sondern beim Entleiher erbracht. Der Arbeitsschutz und das Weisungsrecht liegen beim Entleiher. Die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei der Arbeitnehmerüberlassung dieselben wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis. Beim Entleiher entfallen arbeitsrechtliche Ansprüche, da jegliche vertraglichen Bindungen zum Arbeitnehmer fehlen. Wenn der Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zwischen Entleiher und Verleiher jedoch unwirksam ist, führt dies im Ergebnis dazu, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher ein fiktives Arbeitsverhältnis zustande kommt. So könnte der Entleiher beispielsweise für vom Verleiher nicht gezahlte Sozialversicherungsbeiträge haften. Dies ist die so genannte Subsidiärhaftung.
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