Beschäftigung von Minderjährigen
Fakten bei Beschäftigung von Minderjährigen
Minderjährige Personen sind alle, die noch nicht 18 Jahre alt sind. Bei der Beschäftigung von Minderjährigen gelten besondere Arbeitsschutzvorschriften. Diese Arbeitsschutzvorschriften sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen Kindern, d.h. Personen die noch nicht 15 Jahre alt sind und Jugendlichen, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind.
Beschäftigungsverbot bei Minderjährigen
Für Kinder und Jugendliche, soweit diese noch der Schulpflicht unterliegen, gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Ausnahmen von dem Beschäftigungsverbot gelten:
– für leichte Tätigkeiten (§ 5 Abs. 3 JArbSchG),
– für Beschäftigungen in den Schulferien (bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr),
– für Beschäftigung bei Betriebspraktika (bis zu 35 Stunden wöchentlich),
– Veranstaltungen (§ 6 JArbSchG) und
– für nicht mehr schulpflichtige Kinder.
Bedingungen bei der Beschäftigung von Minderjährigen
Wenn Jugendliche nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, dürfen Sie unter Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 22 bis 25 JArbSchG beschäftigt werden.
Verboten sind u.a. schwere und gesundheitsgefährdende Arbeiten, Akkord- und tempoabhängige Arbeiten, sowie sittlich gefährdende Tätigkeiten.
Sondervorschriften bei der Beschäftigung von Minderjährigen
Zudem gelten hinsichtlich der Arbeitszeiten Sondervorschriften. So beträgt die Höchstarbeitszeit für Jugendliche 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche (§ 8 Abs. 1 JArbSchG). Ferner dürfen Jugendliche an fünf Tagen die Woche beschäftigt werden, wobei die beiden Ruhetage pro Woche nach Möglichkeit aufeinander folgen sollen (§ 15 JArbSchG).
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!