Beschäftigung von Schwerbehinderten
Fakten zur Beschäftigung von Schwerbehinderten
Die Beschäftigung von Schwerbehinderten erfordert besondere arbeitsrechtliche Beachtung. Schwerbehinderte Personen haben es auf dem Arbeitsmarkt nicht leicht. Daher unterliegen Schwerbehinderte einem besonderen gesetzlichen Schutz. Sie dürfen im Berufsleben nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden.
Ab wann liegt einer Schwerbehinderung vor?
Eine Person gilt als schwerbehindert, wenn Sie wenigstens einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 hat. Die Feststellung der Schwerbehinderung erfolgt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, die auch den Schwerbehindertenausweis ausstellen.
Beschäftigungspflicht bei Schwerbehinderten
Eine Beschäftigungspflicht trifft nur private oder öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, die mehr als 20 Arbeitsplätze haben. Die Anzahl der einzustellenden schwerbehinderten Personen wird durch § 71 SGB IX geregelt.
Kündigung von Schwerbehinderten
Gem. § 85 SGB IX kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten besteht, nur nach vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt werden. Soll dem schwerbehinderten Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt werden, so ist ebenfalls die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen, allerdings gilt die zweiwöchige Kündigungsfrist des § 626 BGB.
Zusätzliche Schutzvorschriften für Schwerbehinderte
Gem. §125 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen zusätzlichen Urlaubsanspruch von fünf Arbeitstagen pro Jahr. Gem. § 81 Abs. 4 Ziffer 1 bis 5 SGB IX haben schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können, auf bevorzugte Berücksichtigung bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Förderung ihres beruflichen Fortkommens, Erleichterungen im zumutbaren Umfang zur Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung, behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr, auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen und auf die behindertengerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätte, sowie die Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
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