Interessenausgleich
Fakten zum Interessenausgleich
- Im deutschen Arbeitsrecht ist der Interessenausgleich ein Instrument der betrieblichen Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der Interessenausgleich ist ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Dieses Recht ist in den §§ 106 bis 113 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geregelt. Der Interessenausgleich dient der Herstellung des Einvernehmens zwischen dem Unternehmer und dem Betriebsrat über die Art und den Umfang einer vom Unternehmer geplanten Betriebsänderung. Aus Sicht des Arbeitgebers können mit Hilfe eines Interessenausgleichs die wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsänderung besser kalkuliert werden.
Inhalte eines Interessenausgleichs
- Festlegung der Termine für geplante Entlassungen;
- Freistellungen bei einer Betriebsstilllegung;
- Regelungen zu einer beschlossenen Kurzarbeit;
- Regelungen zu einer Umschulung, Qualifizierung und der Schaffung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit;
- Auswahlrichtlinien für etwaige Versetzungen und Entlassungen;
- Das Erstellen einer Namensliste der zu kündigenden Mitarbeiter;
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!