Kündigungsfristen
Fakten zu Kündigungsfristen
Bei der ordentlichen bzw. fristgerechten Kündigung muss die jeweils vorgeschriebene Kündigungsfrist eingehalten werden. Häufig werden auch bestimmte Kündigungstermine gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben. So beträgt beispielsweise die Grundkündigungsfrist gem. § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen. Der Beendigungstermin kann jedoch nur der 15. oder der letzte Tag des Monats sein.
Verschiedene Kündigungsfristen
Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen längere Zeit bestanden hat. So beträgt die Kündigungsfrist
- nach 2 Jahren 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 5 Jahren 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 8 Jahren 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 10 Jahren 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 12 Jahren 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 15 Jahren 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
- nach 20 Jahren 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Während der Probezeit (maximal sechs Monate) kann das Arbeitsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. Sollten für den Arbeitnehmer andere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden, so dürfen diese Fristen nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!