Scheinselbstständigkeit

Fakten zur Scheinselbstständigkeit

Sobald eine erwerbstätige Person als selbständiger Unternehmer auftritt, bzw. von ihrem Auftraggeber als solcher behandelt wird, obwohl sie in Wirklichkeit eigentlich abhängig beschäftigt, also Arbeitnehmer ist, spricht man von Scheinselbstständigkeit. Ob Scheinselbständigkeit vorliegt, beurteilt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV. Scheinselbstständige gelten sozialversicherungsrechtlich als Arbeitnehmer. Das bedeutet, dass für sie Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden müssen. Wird eine solche Scheinselbständigkeit durch Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung aufgedeckt, muss der Arbeitgeber rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen und zwar sowohl die Arbeitgeber- als auch die Arbeitnehmeranteile. Die Nachzahlungsansprüche der Sozialversicherungsträger verjähren erst nach vier Jahren, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen erst nach 30 Jahren. Scheinselbständige sind nicht zu verwechseln mit arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, bei denen es sich tatsächlich um Selbständige handelt.

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