Schwerbehinderung
Fakten zur Schwerbehinderung
Als Schwerbehinderte gelten Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt. Private Arbeitgeber und Arbeitgeber der öffentlichen Hand müssen ab einer Betriebsgröße von 20 Mitarbeitern eine Ausgleichsabgabe entrichten, wenn sie nicht mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen. Mit dieser Abgabe werden dann anderweitig Arbeitsplätze für Menschen mit einer Schwerbehinderung finanziert. Schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen genießen gem. §§85 ff. SGB IX einen besonderen Kündigungsschutz. Danach ist eine Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes zulässig.
Kein Einstellungsanspruch für Schwerbehinderte
Ein Einstellungsanspruch für Menschen mit einer Schwerbehinderung ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis haben Menschen mit einer Schwerbehinderung, im Unterschied zur Einstellung, einen einklagbaren Anspruch auf eine Tätigkeit bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll einsetzen und weiterentwickeln können.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen die Kanzlei Bendfeldt aus Hannover gerne zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!