Urlaub
Fakten zum Urlaub
Vom Urlaub im arbeitsrechtlichen Sinne spricht man, wenn ein Arbeitnehmer, ein Beamter oder auch ein Selbständiger in berechtigter Weise seinem Arbeitsplatz fernbleibt, obwohl es sich eigentlich um einen Arbeitstag handelt. Arbeitnehmer und Beamte müssen vor dem Urlaub die Genehmigung ihres Arbeitgebers einholen. Der Umfang des Urlaubsanspruchs richtet sich in erster Linie nach dem Arbeitsvertrag. Ist im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag nichts anderes geregelt, gilt der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen pro Jahr (§ 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz). Wird der Urlaub im Kalenderjahr nicht wahrgenommen verfällt der Urlaubsanspruch, es sei denn, dass er aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht genommen werden konnte. Indem Fall kann der Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Anspruch auf Urlaubsabgeltung (Auszahlung) hat der Arbeitnehmer nur, wenn er seinen Urlaub aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht nehmen konnte (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
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