Rechtsanwalt Mietrecht Einrichtung

Fakten zur Einrichtung

Nach dem deutschen Mietrecht ist der Mieter grundsätzlich dazu berechtigt, Einrichtungen bei seinem Auszug zu entfernen. Der Vermieter kann jedoch die Wegnahme verhindern, indem er ihm eine angemessene Entschädigung zahlt. Der Mieter kann dagegen ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme der Einrichtung geltend machen.

 

Einrichtung sind bewegliche Gegenstände

Einrichtungen sind in diesem Fall bewegliche Gegenstände, die der Mieter mit der Mietsache körperlich verbunden hat. Diese Einrichtungen stehen mit der Mietsache an sich nicht in Verbindung und können davon wieder getrennt werden. Hierbei ist es belanglos, ob sich die Einrichtungen leicht oder schwer wieder trennen lassen. Maßgeblich ist in diesem Sinn, dass der Einbau nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgte.

 

Keine Einrichtungsgegenstände sind:

Nicht zu den Einrichtungen zählen Gegenstände, die in die Mietsache eingefügt wurden, um diese in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Bauliche Veränderungen zählen ebenfalls nicht zu den Einrichtungen.

 

Zu den Einrichtungen zählen z.B.:

  • Ölzentralheizung
  • Teppichböden
  • Lichtschalter
  • umpflanzbare Sträucher, Rosen, Stauden, Bäume, Hecken
  • Öfen
  • Steckdosen
  • Schlösser

 

Nicht zu den Einrichtungen zählen z.B.:

  • Böden und Zwischendecken
  • auf dem Grundstück errichtete Gebäude
  • Einbauküchen
  • verlegte Leitungen und Fliesen

 

Unsere Kontaktdaten bei Fragen zur Einrichtung

Sie haben Fragen zur Einrichtung? Wir beraten Sie gerne, kompetent und ausführlich zur Einrichtung. Arbeitsrecht, Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Steuerrecht und Vertragsrecht sind die Kernkompetenzen der Rechtsanwaltskanzlei Gesa Bendfeldt aus Hannover. Wir freuen uns sehr, auch Sie beraten zu dürfen. Unsere Kontaktdaten lauten: